Nutzungsbedingungen
für das Spielen auf den öffentlichen Gameservern
Kürzel: TOS
Dokumenten-ID: C2PLAY-16
Ersetzt: C2PLAY-14
Veröffentlicht: 22. Februar 2023
Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
Teil I: Einführung
1.0 Vorbestimmungen
- 1.1 Die Nutzungsbedingungen, auch Terms of Service genannt und mit „TOS“ abgekürzt, sind dieses Dokument. Sie haben Geltung auf allen Gameservern und bilden eine verbindliche Handlungsgrundlage für Spieler und Administratoren. Andere Sprachen als Deutsch und Englisch dienen nur der Verständlichkeit.
- 1.2 Diese Nutzungsbedingungen sind keine Geschäftsbedingungen. Zwar haben sie als allgemeinverbindliches Vertragsdokument Geltung für alle Spieler und Administratoren, sie regeln jedoch keine Ansprüche, die Spielern unter Umständen aus kostenpflichtigen Dienstleistungen zustehen. Eventuell zusätzlich vereinbarte Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben ebenso wie gesetzliche Bestimmungen im Einzelfall Vorrang, soweit diese günstigere Bestimmungen für den Betroffenen enthalten und nicht durch zulässige individuelle Vereinbarungen überschrieben sind.
- 1.3 Änderungen an diesen Nutzungsbedingungen führen nicht zur Unwirksamkeit früherer Sanktionen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Änderungen können nicht rückwirkend auf frühere Fälle angewandt werden, wenn dies zu einem Nachteil für den Betroffenen führen würde. Nachteilige Änderungen treten frühestens eine Woche nach ihrer Änderung oder Verkündung in Kraft, wenn keine längere Frist bestimmt ist; die Übrigen sofort.
- 1.4 Die für Spieler relevanten Regeln sind in den Artikeln 4 bis 7 und hinterlegt, deren Rechte in den Artikeln 13 bis 16.
- 1.5 Bei der Berechnung von Fristen ist die mitteleuropäische Normalzeit (MEZ) bzw. Sommerzeit (MESZ) maßgeblich.
2.0 Begriffe und Erläuterungen
- 2.1 Als Maßnahme gilt jeder administrative Eingriff in ein Benutzerkonto zum Zwecke der Sanktion (etwa ein vorübergehender oder dauerhafter Kontoausschluss, die Deaktivierung bestimmter Funktionen) oder bloßen Maßregelung (etwa durch Kicks, Verschieben in den Zuschauerbereich).
- 2.2 Maßregelungen haben typischerweise keine oder nur kurzfristige Auswirkungen auf das Benutzerkonto, weil sie nicht der Strafe dienen.
- 2.3 Sanktionen sind solche Maßnahmen, die nicht der Maßregelung dienen, sondern mit denen ein Benutzerkonto über einen mittel- oder langfristigen Zeitraum teilweise oder vollständig eingeschränkt wird.
- 2.4 Strikes sind Folge eines Kontoausschlusses und stellen einen grundsätzlich dauerhaften Vermerk im Benutzerkonto des Spielers dar. Ein Benutzerkonto, in dem drei Strikes hinterlegt sind, wird stets dauerhaft ausgeschlossen.
- 2.5 Wenn im Folgenden von Administrator(en) gesprochen wird, ist damit jede Person mit administrativen Befugnissen gemeint, auch Administratoren, die sich in der Probezeit befinden. Abweichende Bestimmungen werden entsprechend erwähnt.
- 2.6 Eine Entscheidung ist förmlich, wenn sie im Forum von Hand oder durch automatischen Vorgang verschriftlicht wurde. Wird auf schriftliche Entscheidungen abgestellt, sind formlose Äußerungen im internen oder öffentlichen Chat gemeint, die auf eine gewisse Verbindlichkeit schließen lassen.
3.0 Wesentliche Grundsätze
- 3.1 Jeder Spieler hat das grundsätzliche Recht, auf unseren Servern zu spielen; ein Rückgriff auf hausrechtsähnliche Befugnisse findet nicht statt.
- 3.2 Alle Spieler sind gleichermaßen an die Nutzungsbedingungen gebunden. Eine abweichende Behandlung von einzelnen Spielern ist unzulässig, sondern es ist zu entscheiden, wie auch in jedem anderen Fall entschieden worden wäre.
- 3.3 Einheitliches Vorgehen: Administratoren müssen in vergleichbaren Fällen vergleichbar entscheiden und sollen sich deshalb auch an der Entscheidungspraxis anderer Administratoren orientieren. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn dem Administrator nach den weiteren Bestimmungen ausdrücklich ein Ermessen eingeräumt und dieses nicht willkürlich ausgeübt wird.
- 3.4 Es gilt das Transparenzgebot: Sanktionen gegen einzelne Spieler werden veröffentlicht und schriftlich mit Nachweisen begründet.
- 3.5 Unsere Plattform ist ein Ort, der frei von polarisierenden Themen aus dem Alltag sein soll. Deshalb sind politische und religiöse Inhalte in den öffentlichen Kanälen auf unserer Plattform grundsätzlich verboten, weil wir damit verbundenen Streit vermeiden und keine Position in diesen Konflikten einnehmen möchten.
Teil II: Regeln
4.0 Verhaltensregeln
4.1 Als Verhaltensregeln gelten:
- 4.1.1 Führe keine Diskussionen über Politik oder Religion und teile auch im Übrigen keine derartigen Inhalte, etwa durch Nutzung von Namen oder Fotos von Politikern im Spielerprofil.
- 4.1.2 Nutze keine grob anstößigen Spielernamen, Clantags, Spraytags oder Profilbilder.
- 4.1.3 Verwende nur die Sprachen Deutsch und Englisch. Nur so können andere Spieler Dich verstehen und wir darauf achten, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
- 4.1.4 Achte auf Deine Privatsphäre und teile keine Deiner personenbezogenen Daten in öffentlich zugänglichen Bereichen.
- 4.1.5 Spiele nicht, wenn Deine Internetverbindung gestört oder nicht stabil ist und es dadurch zu Beeinträchtigungen des Spiels kommt.
4.2 Ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln kann – und darf auch nur dann – zu einer administrativen Verwarnung führen, wenn der Administrator einen Eingriff nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung (4.3) für erforderlich hält. Wird der gleiche oder ein ähnlicher Verstoß innerhalb der Frist (Artikel 8.4) trotz Verwarnung fortgesetzt oder wiederholt, muss der Spieler zunächst maßgeregelt werden (etwa durch Kicks, Verschieben in den Zuschauerbereich). Ein Kontoausschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; jedenfalls müssen mehrfache Versuche der Maßregelung scheitern. Dem Administrator obliegt ein Ermessen darin, ob er von Maßnahmen teilweise oder ganz absieht. Im Übrigen ist Artikel 10 (Verhältnismäßigkeit und Ermessen) zu beachten.
4.3 Ein Eingriff ist für gewöhnlich dann erforderlich, wenn
- 4.3.1 sich andere Spieler wegen der Verletzung der Verhaltensregel beschweren,
- 4.3.2 wegen der Nutzung von Fremdsprachen die Verständlichkeit beeinträchtigt ist, was anzunehmen ist, sobald sich eine hohe Spieleranzahl auf dem Server befindet oder ein reger Austausch im Chat stattfindet, oder
- 4.3.3 aus einem anderen Grund die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Verletzung der Verhaltensregel das Spielklima beeinträchtigt wird, etwa durch einen beginnenden Konflikt wegen politischer Äußerungen.
4.4 Der Versuch ist nicht strafbar.
5.0 Regelverstöße
5.1 Als Regelverstoß gilt:
- 5.1.1 Ungebührliches Verhalten: Unhöfliches Verhalten gegenüber anderen Spielern, insbesondere Beleidigungen und Provokationen.
- 5.1.2 Griefing: Verhaltensweisen, die darauf abzielen, andere Spieler ohne sachlichen Grund am Spielen zu hindern oder dabei zu stören.
- 5.1.3 Spamming: Das mehrfache, störende Übermitteln gleichartiger oder bedeutungsloser Nachrichten.
- 5.1.4 Werbung: Das Verbreiten von unerwünschter Werbung. Als unerwünscht gilt Werbung, die in keinem Kontext zum Spiel steht.
- 5.1.5 Bugusing und Glitching: Das Ausnutzen von Fehlern in Software, um sich einen unfairen Vorteil zu verschaffen.
- 5.1.6 Uppervent-Camping: Das Verweilen in Schächten, die dem gegnerischen Team naturgemäß nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind.
5.2 Ein Regelverstoß führt zu einer administrativen Verwarnung. Wird der gleiche oder ein ähnlicher Verstoß innerhalb der Frist (Artikel 8.4) trotz Verwarnung fortgesetzt oder wiederholt, kann dies nach Ermessen des Administrators zu einem Kontoauschluss führen. Das Ermessen liegt darin, dass der Administrator bereits nach einer missachteten Verwarnung einen Kontoausschluss veranlassen kann, wenn er dies im Einzelfall für notwendig hält. Er kann zudem von einem Kontoausschluss oder weiteren Maßnahmen gänzlich absehen. Im Übrigen ist Artikel 10 (Verhältnismäßigkeit und Ermessen) zu beachten.
5.3 Der Versuch ist strafbar.
6.0 Schwerwiegende Regelverstöße
6.1 Als schwerwiegender Regelverstoß gilt:
- 6.1.1 Äußerungen, die darauf abzielen (Intention) oder dazu geeignet sind (Eignung), andere wegen oder im Zusammenhang mit ihren unveränderlichen Eigenschaften herabzuwürdigen oder zu diskriminieren, etwa der Herkunft wegen oder im Zusammenhang mit dem Geschlecht, insbesondere die Nutzung rassistischer oder sexuell belästigender Phrasen oder Begriffe. Eignung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass es nicht fernliegend ist, dass die Äußerung auch entsprechend (also z. B. diskriminierend) verstanden werden kann, etwa dadurch, indem jemand ohne sachlichen Grund die Herkunft mit einer Beleidigung verknüpft.
- 6.1.2 Bedrohungen oder beleidigende Äußerungen, die über das Alltägliche hinausgehen und so schwerwiegend sind, dass es nicht angebracht erscheint, sie noch als normale beleidigende Äußerungen oder bloß ungebührliches Verhalten (Artikel 5.1.1) einzuordnen. Im Übrigen ist Artikel 12 (Personenbezogene Ausschlüsse) zu beachten.
- 6.1.3 Das Verbreiten von pornographischen oder abstoßenden Inhalten.
- 6.1.4 Das Benutzen von Funktionen, mit denen Regelverstöße gemeldet werden, im Wissen, dass kein Verstoß begangen wurde.
- 6.1.5 Die missbräuchliche Abgabe von Stimmen (z. B. Votebann-Funktion). Eine missbräuchliche Stimmabgabe ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich ohne Grund erfolgt oder bei sachlicher Betrachtung den alleinigen oder überwiegenden Zweck hat, einem anderen Spieler zu schaden.
- 6.1.6 Das Umgehen von administrativen oder technischen Maßnahmen.
6.2 Ein schwerwiegender Regelverstoß führt nicht zwingend, aber in der Regel zu einem Kontoausschluss, ohne, dass eine vorherige administrative Verwarnung erfolgt. Anstelle der Verwarnung kommt die zwingende Belehrung nach Artikel 9. Im Übrigen ist Artikel 10 (Verhältnismäßigkeit und Ermessen) zu beachten.
6.3 Der Versuch ist strafbar.
7.0 Besonders schwerwiegende Regelverstöße
7.1 Als besonders schwerwiegender Regelverstoß gilt:
- 7.1.1 Das Benutzen oder Bewerben von Programmen, die in das Spielgeschehen störend eingreifen (u. a. sogenannte Cheats, wie Aimbots oder Spinbots) oder einen eigenen, erheblichen Vorteil im Spiel verschaffen (u. a. sogenannte Wallhacks).
- 7.1.2 Äußerungen, die Krankheit oder Tod wünschen oder mit denen Gewalt gefordert oder solche gutgeheißen wird, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelne.
- 7.1.3 Die Nutzung von Namen oder Fotos im eigenen Spielerprofil von Diktatoren, Terroristen, Kriegsverbrechern, Serienmördern oder anderen Personen, die schwere Verbrechen begangen haben oder zu solchen aufrufen. Diese Norm ist nicht anwendbar, wenn die Eigenschaft umstritten ist.
- 7.1.4 Die Verbreitung oder Billigung von terroristischen, nationalsozialistischen, antisemitischen oder anderen evident verfassungs- oder völkerrechtsfeindlichen Inhalten oder Bestrebungen, insbesondere durch Nutzung entsprechender Symbole (Flagge einer Terrororganisation) oder Grußformeln (Hitlergruß), durch Billigung entsprechender Verbrechen, etwa durch Billigung von Terroranschlägen oder Angriffskriegen.
- 7.1.5 Die Verbreitung von Inhalten, die auf den unvorbereiteten Betrachter in hohem Maße verstörend und abstoßend wirken könnten, insbesondere reale Gewaltdarstellungen (Schockbilder); dazu zählen auch pornografische Inhalte, die nicht mehr in den Bereich gewöhnlicher Pornografie einzuordnen wären.
7.2 Im Falle eines besonders schwerwiegenden Verstoßes erfolgt stets ein dauerhafter Kontoausschluss, ohne, dass eine vorherige administrative Verwarnung erfolgt. Ein Absehen von Strafe ist nicht möglich, weil Ermessensentscheidungen bei besonders schwerwiegenden Verstößen ausgeschlossen sind. Artikel 10 (Verhältnismäßigkeit und Ermessen) ist nicht anwendbar.
7.3 Der Versuch ist strafbar.
Teil III: Maßnahmen
8.0 Verwarnungen und Maßregelungen
8.1 Administrative Verwarnungen erfolgen durch
- 8.1.1 Ansprechen des Spielers mithilfe des spielinternen Admin-Textchats (@ TEXT),
- 8.1.2 Nutzung der spielerbezogenen Verwarnfunktion (@warn).
8.2 Eine Verwarnung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt als nicht ergangen.
8.3 Einer Verwarnung gleichgestellt ist auch eine Maßregelung (wie etwa ein Kick), wenn sich aus dem Kontext für den Spieler ohne Weiteres ergeben muss, weshalb diese Maßregelung erfolgte.
8.4 Administrative Verwarnungen sind 24 Stunden lang gültig, nachdem sie ausgesprochen wurden.
8.5 Eine Verwarnung, die sich im Nachhinein als unbegründet erweist, kann nicht Grundlage für weitere Maßnahmen sein.
9.0 Belehrungen
9.1 Soll gegen einen Spieler, mit dem unmittelbar Kontakt aufgenommen werden kann, etwa, weil sich dieser noch auf dem Server befindet, ein Kontoausschluss wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 (Schwerwiegende Regelverstöße) erfolgen, dann muss der Administrator den Spieler darüber aufklären, dass und aus welchem Grund unmittelbar ein Kontoausschluss erfolgen wird und dass der dritte Kontoausschluss stets dauerhaft ist, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sofortige Einsicht im Sinne von Artikel 10.2 zu zeigen.
9.2 Kann mit dem Spieler unmittelbar kein Kontakt aufgenommen werden, dann ist auch keine Belehrung erforderlich.
9.3 Wird eine Belehrung unterlassen, obwohl sie möglich gewesen wäre, führt dies zur Unwirksamkeit der Sanktion.
9.4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Kontoausschluss aufgrund einer individuellen Beschwerde gemäß Artikel 15 erfolgt.
10.0 Verhältnismäßigkeit und Ermessen
10.1 Es soll stets die Verhältnismäßigkeit beim Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden.
10.2 Zeigt ein Spieler, dem ein Verstoß gegen Artikel 6 (Schwerwiegende Regelverstöße) zur Last gelegt wird, sofortige Einsicht, dann ist von einer Sanktion abzusehen; es sei denn, der Administrator hält die Sanktion für dennoch erforderlich, etwa, weil der Spieler in der Vergangenheit mehrfach wegen gleicher oder ähnlicher Verstöße auffiel. Ist dies der Fall, muss dies gesondert begründet werden.
10.3 Sieht ein Administrator aufgrund seines Ermessens zulässigerweise von einer Maßnahme ab und ist dies für andere ersichtlich, entfaltet dies eine Bindungswirkung auch für andere Administratoren.
10.4 Im Übrigen kann ein Administrator von Maßnahmen absehen, wenn es sich um einen Verstoß gegen Artikel 5 bis 6 (Normale und schwerwiegende Regelverstöße) handelt und dem Spieler lediglich ein Versuch vorgeworfen werden kann.
11.0 Kontoausschlüsse
11.1 Kontoausschlüsse führen dazu, dass das betroffene Nutzerkonto überhaupt nicht oder nur noch erheblich eingeschränkt nutzbar ist. Derartige Ausschlüsse beziehen sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern richten sich allein gegen das Nutzerkonto.
11.2 Kontoausschlüsse erfordern eine öffentlich zugängliche Begründung. Diese beschreibt – kurz, aber auch für Außenstehende nachvollziehbar – den Sachverhalt, der zur Verhängung der Sanktion führte und enthält die nötigen Beweismittel. Zulässige Beweismittel sind Demos, Screenshots und Chatprotokolle. Andere Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, sind unzulässig. Soweit ein Beweismittel sensible Inhalte enthält (etwa pornographische oder sonst verstörende Inhalte), wird dieses in einem internen Bereich hinterlegt und ist nicht öffentlich abrufbar.
11.3 Kann die Begründung nicht umgehend erfolgen, muss sie innerhalb von 24 Stunden nachgereicht werden; andernfalls ist der Ausschluss aufzuheben.
12.0 Personenbezogene Ausschlüsse
12.1 Ein Ausschluss, der sich auf eine bestimmte Person und nicht auf ein bestimmtes Benutzerkonto bezieht, kann erfolgen im Falle
- 12.1.1 einer fortwährenden Verletzung der Nutzungsbedingungen über einen längeren Zeitraum unter Zuhilfenahme mehrerer Benutzerkonten,
- 12.1.2 eines gezielten Missbrauchs administrativer Befugnisse zum Nachteil oder Vorteil der eigenen oder anderer Personen,
- 12.1.3 einer gezielten Belästigung von einzelnen Nutzern über einen längeren Zeitraum.
12.2 Ein solcher Ausschluss kann ebenso erfolgen im Falle einer Drohung mit Gewalt gegen andere Nutzer, Administratoren oder ihnen nahestehenden Personen.
12.3 Ein personenbezogener Ausschluss führt zum Ausschluss aller bestehenden und künftigen Benutzerkonten, die durch den Betroffenen genutzt werden.
12.4 Die Dauer oder Verlängerung eines personenbezogenen Ausschlusses selbst ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von sechs Monaten bis vier Jahren zu befristen, wenn es nicht zwingend erforderlich erscheint, diesen auf unbestimmte Zeit (dauerhaft) zu verhängen. Die Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Betroffene versucht, den personenbezogenen Ausschluss durch Nutzung anderer Konten zu umgehen.
12.5 Wird ein personenbezogener Auschluss trotz Kenntnis des Betroffenen missachtet, kann dieser nach Androhung auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden. Die Androhung muss eine Belehrung darüber enthalten, dass mit einer gerichtlichen Durchsetzung unter Umständen erhebliche, im Vornherein nicht konkret absehbare, finanzielle Nachteile verbunden sein können.
12.6 Ein personenbezogener Ausschluss gilt als Ausnahmeentscheidung, die nur in seltenen Fällen denkbar ist. Für seine Verhängung und die Bemessung der Dauer ist der Erste Bürokrat zuständig; zur Wirksamkeit ist jedoch die Zustimmung aller Bürokraten und des Leitenden Administrators einzuholen, wenn ein solcher gewählt ist.
Teil IV: Spielerrechte
13.0 Widersprüche gegen Sanktionen
13.1 Gegen eine Sanktion kann der betroffene Spieler innerhalb von sechzig (60) Tagen einmalig Widerspruch einlegen. Erweist sich die Sanktion aufgrund des Widerspruchs für im Ergebnis als unbegründet, ist sie aufzuheben; andernfalls ist der Widerspruch zurückzuweisen. Die Aufhebung einer Maßnahme aufgrund eines Widerspruchs ist endgültig, es sei denn, sie erfolgte wegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes (Artikel 18.2).
13.2 Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden und eine Begründung darüber beinhalten, weshalb die Sanktion nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise erfolgt ist. Mangelt es an einer Begründung, steht es im Ermessen des Administrators, den Widerspruch zu bearbeiten.
13.3 Zuständig für die Bearbeitung des Widerspruchs ist zunächst der Administrator, der die Maßnahme veranlasst hat. Die Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs beträgt 48 Stunden. Wird die Frist überschritten, kann der Widerspruch von jedem anderen Administrator bearbeitet werden. Administratoren auf Probe können nur Widersprüche bearbeiten, die sich gegen ihre eigenen Sanktionen richten.
13.4 Der zuständige Administrator kann Annahme und Zurückweisung des Widerspruchs von der Stimme eines anderen Administrators abhängig machen oder die Bearbeitung ganz auf diesen übertragen, wenn dieser zustimmt (Vier-Augen-Prinzip).
13.5 Die Entscheidung, einen Widerspruch zurückzuweisen, kann nur durch den Leitenden Administrator aufgehoben werden, wenn der Administrator, der den Widerspruch zurückgewiesen hat, kein Bürokrat ist; andernfalls ist statt dem Leitenden Administrator der Erste Bürokrat zuständig. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Der Leitende Administrator kann anstelle einer eigenen Entscheidung den Administrator auch nur anweisen, den Widerspruch erneut zu prüfen (Artikel 5 und 6 IPR). Wird der Widerspruch daraufhin erneut zurückgewiesen, ist – wenn dieser nach Ansicht des Leitenden Administrators weiterhin zu Unrecht zurückgewiesen wurde – eine eigene Entscheidung zu treffen.
13.6 Widersprüche gegen einen Kontoaussschluss können nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Verstoß wäre von einem Dritten begangen worden, weil sich Kontoausschlüsse nur gegen das Nutzerkonto richten (Artikel 11.1).
13.7 Der Widerspruch ist ohne Sachprüfung zu verwerfen, wenn er unsachliche Äußerungen enthält und die beanstandete Sanktion nicht bereits offensichtlich unbegründet ist. In diesem Falle kann der Widerspruch nach einer Sperrfrist von zwei Wochen erneut eingereicht werden, solange hierdurch nicht die Gesamtfrist überschritten wird.
13.8 Ist eine Sanktion bereits offensichtlich unbegründet, ist diese auch ohne Widerspruch zu jeder Zeit von Amts wegen aufzuheben.
14.0 Anfechtung eines personenbezogenen Ausschlusses
14.1 Gegen die Entscheidung, einen personenbezogenen Ausschluss zu verhängen, kann der Betroffene so lange Widerspruch einlegen, wie der personenbezogene Ausschluss andauert. Erweist sich die Entscheidung aufgrund des Widerspruchs für im Ergebnis als unbegründet oder unverhältnismäßig, ist sie aufzuheben oder abzumildern; andernfalls ist der Widerspruch zurückzuweisen. Zuständig für die Bearbeitung des Widerspruchs ist der Erste Bürokrat.
14.2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Betroffene auf anwaltlichem Wege Einspruch einlegen.
14.3 Der Einspruch muss in Vertretung und auf eigene Kosten durch einen in der Europäischen Union oder in dem Land, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
15.0 Individuelle Beschwerde gegen andere Spieler
15.1 Ein Spieler, der durch einen Regelverstoß gegen die Artikel 5.1.1, 5.1.2, 6.1.1, 6.1.2 durch einen anderen Spieler unmittelbar betroffen ist, kann eine Beschwerde gegen diesen Spieler einreichen.
15.2 Die Beschwerde kann schriftlich noch am selben oder nächsten Tag eingereicht werden. Sie kann nicht zurückgenommen werden.
15.3 Die Beschwerde ist unzulässig, wenn es sich um wechselseitige Verstöße handelt.
15.4 Eine begründete Beschwerde führt dazu, dass der Täter so behandelt wird, als hätte er einen schwerwiegenden Verstoß (Artikel 6) begangen.
15.5 Der Antrag kann von jedem Administrator bearbeitet werden.
16.0 Streichung von Strikes
16.1 Ein Spieler, dessen Konto nicht dauerhaft ausgeschlossen ist, kann nach Ablauf einer bestimmten Frist beantragen, dass alle gegen sein Benutzerkonto verhängten Strikes gestrichen werden.
16.2 Liegt nur ein Strike gegen das Benutzerkonto vor, ist der Antrag zulässig ein Jahr, nachdem dieser ergangen ist; liegen zwei Strikes vor, dann beträgt die Frist zwei Jahre, nachdem der letzte ergangen ist.
16.3 Für ein einzelnes Benutzerkonto können unabhängig von der Anzahl der Anträge insgesamt nicht mehr als zwei Strikes gestrichen werden. Ein Antrag, mit dem diese absolute Beschränkung bei Entsprechung überschritten würde, ist unzulässig.
16.4 Der Antrag soll einstweilen abgelehnt werden, wenn der Spieler innerhalb der letzten drei Monate Regelverstöße begangen hat. In diesem Falle kann der Antrag nach drei Monaten erneut gestellt werden.
16.5 Eine Streichung führt nicht dazu, dass die mit dem Fall in Verbindung stehenden öffentlich zugänglichen Informationen entfernt werden.
16.6 Der Antrag kann von jedem Administrator bearbeitet werden.
Teil V: Sonstige Bestimmungen
17.0 Verjährung
17.1 Verfolgungsverjährung tritt ein
- 17.1.1 bei Regelverstößen (Artikel 5) mit Ablauf des nächsten Tages,
- 17.1.2 bei schwerwiegenden Regelverstößen (Artikel 6) nach 30 Tagen,
- 17.1.3 bei besonders schwerwiegenden Verstößen (Artikel 7) nie.
17.2 Die Frist beginnt mit Beendigung des Verstoßes zu laufen.
18.0 Rechtskraft von Entscheidungen
18.1 Aufhebende Entscheidungen werden grundsätzlich erst nach dreißig (30) Tagen endgültig und können bis dahin revidiert werden.
18.2 Dies gilt nicht für Aufhebungen von Sanktionen, die aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs aufgehoben wurden, wenn die Sanktion aufgrund eines Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 6 erfolgte. Eine solche Entscheidung ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
18.3 Dies gilt ebenso nicht für Entscheidungen, die nach den übrigen Bestimmungen als unanfechtbar gelten.
19.0 Verfahren gegen Administratoren
19.1 Zuständig für Vorwürfe gegen Administratoren (Artikel 4 bis 7) sind allein Bürokraten.
19.2 Ein einstimmig festgestellter Verstoß gegen die Artikel 6 bis 7 durch einen Administrator führt zum Verlust des Amtes. Dies gilt auch für den Missbrauch administrativer Befugnisse im Sinne von Artikel 12.1.2 und für erfolgreiche individuelle Beschwerden nach Artikel 15.
19.3 Ist der Leitende Administrator betroffen, ist der Verlust des Amtes von einer vorherigen Abwahl abhängig (Artikel 9.3 IPR).
20.0 Identitäts- und Konformitätskontrolle
20.1 Erweist sich eine förmliche Entscheidung, die nicht von einem Bürokraten stammt, als nicht mit den Nutzungsbedingungen für vereinbar oder weicht diese ohne nachvollziehbare Begründung von der bisherigen einheitlichen Anwendungspraxis ab, kann ein Bürokrat schriftlich Zweifel anmelden.
20.2 Dem für die Entscheidung Verantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Er kann seine Entscheidung selbst aufheben, wenn er die Zweifel für berechtigt hält, die Entscheidung ändern oder an ihr unverändert festhalten.
20.3 Nach Würdigung der Stellungnahme oder im Falle des Ausbleibens einer Stellungnahme entscheidet der Bürokrat abschließend, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhalten oder aufgehoben wird.
20.4 Entscheidungen des Ersten Bürokraten sind unanfechtbar. Gegen die abschließende Entscheidung eines Bürokraten kann durch den Leitenden Administrator schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch wird vom Ersten Bürokraten bearbeitet.
21.0 Außerordentliche Aufhebung
21.1 Sanktionen können trotz ihrer Rechtmäßigkeit in eng begrenzten Fällen aufgehoben oder abgemildert werden, wenn sie in einem erheblichen Missverhältnis zu dem ursprünglichen Zweck stehen, zu dem eine Regel geschaffen wurde.
21.2 Für die Aufhebung ist sowohl die Stimme eines Bürokraten als auch die des Leitenden Administrators notwendig, wenn ein solcher gewählt ist.